Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Ausführung von Maler- und Lackierarbeiten gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung mit den nachstehenden Ergänzungen.
1. Leistungsumfang
1. Dem Leistungsumfang liegen, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur überschlägig ermittelte Leistungsmengen zugrunde.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet.
3. Aufmaß und Abrechnung erfolgt nach den für Maler- und Lackierarbeiten einschlägigen Allgemeinen Technischen Vorschriften wie z.B. DIN 18 299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art)
DIN 18 363 (Maler- und Lackierarbeiten)
DIN 18 364 (Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- u. Aluminiumbauten)
DIN 18 365 (Bodenbelagsarbeiten)
DIN 18 366 (Tapezierarbeiten)
DIN 18 350 (Putz- uns Stuckarbeiten)
Die Leistung wird aus Zeichnungen ermittelt, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, wird die Leistung durch Aufmaß ermittelt.
2. Urheberrecht und Leistungsbeschreibung
Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmaß Berechnungen und ähnliches, die von uns erstellt und dem Angebot beigefügt sind, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder die sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben.
3. Änderung des Angebotspreises
Tritt nach Abgabe des Angebotes eine wesentliche Veränderung der Preisermittlungsgrundlage, z.B. durch Lohn- und Gehaltserhöhungen, durch Erhöhung tariflicher oder gesetzlicher Sozialaufwendungen, durch allgemeine Materialpreissteigerungen oder die Erhöhung gesetzlicher Abgaben und Steuern (z.B. Mehrwertsteuer) ein, so ändern sich die Angebotspreise für den Teil der Leistungen.
4. Zahlungen
1. Unsere Schlussrechnung ist alsbald nach Zugang zu überprüfen. Die Schlusszahlung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Schlussrechnung, zu leisten. Skontoabzüge sind nicht zulässig.
2. Sollte der Auftrag schriftlich erteilt worden sein und kurz vor Baubeginn storniert werden, wird eine Aufwandsentschädigungssumme von 20 % der Endsumme geltend gemacht.
5. Haftung
1. Werden von uns erbrachte Leistungen vor der Abnahme durch den Auftraggeber oder durch Dritte beschädigt oder zerstört, so entfällt der Zahlungsanspruch nicht.
6. Abnahme
1. Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen.
2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt, § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B, wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat, nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung, §12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B.
